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Wahlbestätigung

Die nach erfolgter Landtagswahl von der zentralen Wahlbehörde verkündete Wahl einer Person zum/zur Landtagsabgeordneten unterliegt einem besonderen Überprüfungsverfahren, das als Wahlbestätigungsverfahren bezeichnet wird. Es wird vom Landtag selbst unmittelbar nach der konstituierenden Sitzung in Gang gesetzt. Dabei überprüft in einer ersten Phase eine eingangs eingesetzte 7-köpfige Kommission, ob bei den einzelnen gewählten Abgeordneten Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründe (vgl. Stichwörter Unwählbarkeit und Unvereinbarkeit) vorliegen, und zwar anhand der diesbezüglich von den Abgeordneten zu Beginn der Legislaturperiode abgegebenen schriftlichen Erklärungen oder anderer notorischer Fakten. Nach Abschluss der Arbeiten, die innerhalb von sechs Monaten erfolgen muss, erstellt die Kommission einen Bericht und schlägt dem Landtag hinsichtlich eines/einer jeden Abgeordneten entweder die Bestätigung der Wahl oder die Ergreifung anderer Maßnahmen vor, je nachdem, ob ihrer Erkenntnis nach ein Unwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgrund vorliegt. Die Entscheidung in der Sache steht dem Landtag zu.

Wortmeldung

Kein Abgeordneter/keine Abgeordnete darf ohne vorherige Wortmeldung und entsprechende Erlaubnis des Präsidenten/der Präsidentin sprechen. Der Präsident/die Präsidentin erteilt das Wort in der Reihenfolge der Vormerkungen.

Wortprotokoll

Jede öffentliche Sitzung wird aufgezeichnet. Die Aufzeichnung wird abgeschrieben und nach einer amtsinternen Redigierung, die auf eine möglichst getreue Wiedergabe des gesprochenen Wortes Wert legt, druckgelegt. Das Wortprotokoll gibt, wie schon das Name sagt, das gesprochene Wort wieder, das heißt die einzelnen Wortmeldungen werden nicht in die andere Sprache übersetzt. Es wird somit kein zweisprachiges Wortprotokoll erstellt.