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Geheime Abstimmung

Die geheime Abstimmung erfolgt durch den Einwurf eines Stimmzettels in die Urne nach einem in alphabetischer Reihenfolge vorgenommenen Namensaufruf. Auf diese Weise kann nicht festgestellt werden, wer wie gestimmt hat; die Namen der Abgeordneten, die an der Abstimmung teilgenommen haben, werden aber festgehalten. Hat die Abstimmung die Wahl von Personen zum Gegenstand, so sind die entsprechenden Namen auf den Stimmzettel zu schreiben.

Geschäftsordnung

Politik im Landtag braucht gute Regeln! Der Artikel 31 des Autonomiestatutes bestimmt deshalb, dass sich der Landtag mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung gibt. Die Geschäftsordnung regelt die gesamte Tätigkeit des Landtages und legt somit die Spielregeln für den Ablauf der gesamten parlamentarischen Tätigkeit fest. Das Wesen jeder modernen Geschäftsordnung muss es sein, zum einen das aufgrund des erhaltenen Wählerauftrages erworbene Recht der politischen Mehrheit zum Regieren, zum anderen aber auch jenes der politischen Minderheit auf konstruktive Kritik sowie auf Kontrolle in ausgewogener Weise zu gewährleisten. Für die Einhaltung der Geschäftsordnung sorgt der Präsident/die Präsidentin.

Geschäftsordnungausschuss

Dem Ausschuss für die Geschäftsordnung obliegt die Vorprüfung aller Anträge auf Abänderung der Geschäftsordnung, die von den Abgeordneten eingebracht werden. Er wird vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin nach Anhören der Fraktionsvorsitzenden ernannt. Der Ausschuss besteht aus dem/der Landtagspräsidenten/Landtagspräsidentin als Vorsitzendem/Vorsitzende und fünf Abgeordneten. Zwei Mitglieder müssen der politischen Minderheit angehören. Die Beratungsergebnisse werden dann dem Landtag zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt.

Gesetzentwürfe

Die Gesetzesinitiative steht dem Volk, jedem/jeder einzelnen Abgeordneten sowie der Landesregierung zu. Ein Gesetzentwurf muss aus einem in Artikel gegliederten Text sowie einem Begleitbericht bestehen und ist an den Präsidenten/die Präsidentin des Landtages zu richten. Er wird mit einer Reihungsnummer versehen, falls notwendig übersetzt und dann der zuständigen Gesetzgebungskommission zur Überprüfung zugeleitet.

Gesetzgebungsausschüsse

Die Gesetzgebungsausschüsse haben die Aufgabe, die eingegangenen Gesetzentwürfe im Vorfeld ihrer Behandlung durch das Plenum fachlich zu überprüfen. Im Plenum des Landtages wird dann der vom Gesetzgebungsausschuss verabschiedete Text behandelt. Abgesehen von der Vorprüfung der ihnen vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin zugewiesenen Gesetzentwürfe legen die Gesetzgebungsausschüsse über die in ihrer Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten von sich aus oder im Auftrag des Landtages Berichte oder Anträge vor. Die Anzahl der Gesetzgebungsausschüsse, deren Zuständigkeitsbereich und die Anzahl der Ausschussmitglieder werden mit Beschluss des Landtages festgelegt. Die Zusammensetzung jedes Gesetzgebungsausschusses muss der Stärke der Sprachgruppen, wie diese im Landtag vertreten sind, und nach Möglichkeit jener der Fraktionen entsprechen. Die Sitzungen der Gesetzgebungsausschüsse sind nicht öffentlich.