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Ordnungsruf

Stört ein Abgeordneter/ eine Abgeordnete die Ordnung während einer Landtagssitzung, ruft ihn/sie der Präsident/die Präsidentin namentlich zur Ordnung.Sollte ein Abgeordneter/eine Abgeordnete trotz zweimaligen Ordnungsrufes in seinem/ihrem Verhalten verharren, muss der Präsident/die Präsidentin seinen/ihren Ausschluss aus dem Landtagssaal für den Rest der Sitzung verfügen und ihm/ihr in besonders schwerwiegenden Fällen einen Verweis erteilen.