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Eidesleistung

Bei der ersten Sitzung des Landtages zu Beginn einer Legislaturperiode legen alle gewählten Abgeordneten den Eid auf die Verfassung ab mit den Worten: „Ich schwöre, der Verfassung treu zu sein“. Die Eidesleistung ist Voraussetzung für die Ausübung der Abgeordnetenfunktion.

Einberufung

Die Einberufung des Landtages erfolgt durch den Präsidenten/die Präsidentin in Form eines eingeschriebenen Briefes, der den Abgeordneten mindestens fünf Arbeitstage vor dem Tag zugeschickt wird, auf den die Sitzung anberaumt wurde. Der Einberufung werden alle erforderlichen Unterlagen beigelegt.

Einfache Mehrheit

Alle Beschlüsse des Südtiroler Landtages, für welche nicht eine besondere Mehrheit (absolute oder andere qualifizierte Mehrheit) vorgeschrieben ist, werden mit der einfachen oder sogenannten relativen Mehrheit gefasst, das heißt, jeder Beschluss des Landtages ist gültig, wenn die Anzahl der befürwortenden Stimmen (JA-Stimmen) die Anzahl der ableh­nenden Stimmen (NEIN-Stimmen) übersteigt. Bei Stim­men­gleichheit gilt ein Antrag somit als abgelehnt.

Entschädigungen

Die Landtagsabgeordneten, die zugleich auch Mitglieder des Regionalrates, also zweier gesetz­gebender Versammlungen sind, beziehen für ihre Tätigkeit von Seiten des Regionalrates eine monatliche Aufwandsentschädigung, die derzeit 10.500,00 Euro brutto beträgt (Stand 2013). Jenen Ab­geordneten, die Ämter in der Landesregierung, in der Regionalregierung oder in den Präsidien von Regionalrat oder Landtag bekleiden, wird zusätzlich noch eine Amtsentschädigung ausbezahlt, die, prozentuell gestaffelt, nach der monatlichen Aufwandsentschädigung bemessen ist. Nachdem Abgeordnete nicht nur an den Landtags- und Regionalratssitzungen teilnehmen, sondern in Erfüllung des erhaltenen Wählerauftrages eine ganze Reihe an politischen Verpflichtungen im Land, im restlichen Staatsgebiet oder auch im Ausland wahrnehmen müssen, ist auch die Rückvergütung der getragenen Reisespesen, im Höchstausmaß aber von 8.000 km im Jahr, vorgesehen.

Erste Sitzung des Landtages

Nach den Wahlen tritt der Landtag zum ersten Mal innerhalb von zwanzig Tagen nach Verkündung der Gewählten zusammen. Die Einberufung der ersten Sitzung erfolgt durch den amtierenden Landeshauptmann/die amtierende Landeshauptfrau und die Sitzung wird, bis nach erfolgter Wahl des Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin, durch den an Jahren ältesten Abgeordneten/die an Jahren älteste Abgeordnete geleitet.