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Begehrensantrag

Der Landtag kann sich auch mit Themen befassen, die nicht in die Zuständigkeit des Landes fallen, für die Bürgerinnen und Bürger des Landes aber trotzdem oft von größtem Interesse sind. Dabei fallen vor allem Angelegenheiten ins Gewicht, die in die Zuständigkeit des Staates fallen (z. B. Steuerpolitik, Außenpolitik, Einwanderung, …). Ein vom Landtag in einer solchen Angelegenheit gefasster Beschluss wird Begehrensantrag genannt. Er ist an das Parlament gerichtet und wird vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau der Regierung in Rom zwecks Weiterleitung an die Kammern übermittelt.

Begehrensgesetzentwurf

Auch der Südtiroler Landtag kann, so wie der Regionalrat der Region Trentino – Südtirol und die Regionalräte der anderen Regionen Italiens, einen Gesetzentwurf beim römi­schen Parlament einbringen. Es muss sich dabei um Angelegenheiten handeln, die in die Zuständigkeit des Staates fal­len.

Beschluss

Jeder Beschluss des Landtages ist gültig, wenn – abgesehen von jenen Fällen, in denen eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist – die Anzahl der befürwortenden Stimmen (JA-Stimmen) jene der ablehnenden Stimmen (NEIN-Stimmen) übersteigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jene, die sich der Stimme enthalten, tragen zwar zur Beschlussfähigkeit bei, ihr Stimmverhalten wirkt sich aber auf die Genehmigung oder Ablehnung eines Antrages nicht direkt aus. Dies führt dazu, dass bei einer beträchtlichen Anzahl an Enthaltungen von Seiten anwesender und abstimmender Abgeordneter ein Antrag auch mit einer sehr geringen Anzahl an JA-Stimmen als genehmigt gilt, vorausgesetzt immer, diese Anzahl ist höher als jene der NEIN-Stimmen.

Beschlussantrag

Die Abgeordneten sind berechtigt, Beschlussanträge mit dem Ziel der Herbeiführung eines Beschlusses des Landtages über eine bestimmte Angelegenheit einzubringen. Wird ein Beschlussantrag im Landtag behandelt, kann in der Regel zum selben Gegenstand für die Dauer von sechs Monaten kein weiterer Beschlussantrag zur Behandlung kommen.

Beschlussfähigkeit

Der Landtag ist bei Anwesenheit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Nimmt der Landtag eine offene Abstimmung vor, kann jeder Abgeordnete, nachdem der Präsident/die Präsidentin die Diskussion für abgeschlossen erklärt hat, vor Ankündigung der Abstimmung durch den Präsidenten/die Präsidentin die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragen. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, unterbricht der Präsi­dent/die Prä­sidentin die Sitzung für eine bestimmte Zeit oder hebt sie ganz auf.

Besuch im Landtag

Die Sitzungen des Südtiroler Landtages sind öffentlich und somit allen Interessierten zugänglich. Ein Besuch des Südtiroler Landtages anlässlich einer Landtagssitzung ist eine einmalige Gelegenheit, vor Ort Aufgaben und Arbeitsweise des Landtages kennenzulernen und einen konkreten Einblick in die Tätigkeit der gewählten Volksvertreter zu erhalten. Selbstverständlich steht das Haus des Landtages interessierten Bürgerinnen und Bürgern auch außerhalb der Landtagssitzungen offen und jeder Besucher/jede Besucherin ist ein stets willkommener Gast.