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Untersuchungsausschüsse

Auf begründeten Antrag von wenigstens einem Viertel der Landtagsmitglieder, also auf Antrag von 9 Abgeordneten, ernennt der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin einen Untersuchungsausschuss, in dem jede Landtagsfraktion mit einem von ihr namhaft gemachten Mitglied vertreten ist. Bei allfälligen Abstimmungen im Ausschuss verfügt jedes Mitglied über so viel Stimmen, als die Fraktion, der es angehört, Mitglieder hat. Der Ausschuss holt Auskünfte, Informationen und Unterlagen über den Gegenstand der Untersuchung ein und legt dem Landtag nach Abschluss der Arbeiten einen Bericht über die Ergebnisse und die Schlussfolgerungen vor. Sie kann auch Vorschläge unterbreiten.

Unvereinbarkeit

Eine gewählte Abgeordnete bzw. ein gewählter Abgeordneter muss nicht „nur“ Abgeordnete bzw. „nur“ Abgeordneter sein, das heißt sie oder er kann grundsätzlich neben dem Amt einer/eines Abgeordneten auch noch andere Ämter bzw. Positionen bekleiden oder andere Tätigkeiten ausüben. Es gibt allerdings gewisse Ämter, Positionen, Funktionen und Tätigkeiten, die mit dem Amt einer/eines Landtagsabgeordneten unvereinbar sind. Bekleidet eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter solche Ämter oder Positionen bzw. übt sie oder er solche Funktionen aus, muss sie oder er sich entweder für das Amt einer/eines Landtagsabgeordneten oder für die andere als unvereinbar betrachtete Position entscheiden. Tut sie/er dies nicht innerhalb der festgelegten Frist, verliert sie oder er das Amt einer/eines Landtagsabgeordneten.

Welche Ämter, Positionen, Funktionen u. ä. sind mit dem Amt einer/eines Landtagsabgeordneten unvereinbar?

Die entsprechenden Fälle sind im Wahlgesetz genau festgelegt. So sind z. B. mit dem Amt einer/eines Landtagsabgeordneten nicht vereinbar die Ämter eines Kammerabgeordneten oder Senators, eines Richters des Verfassungsgerichtshofes, eines Mitgliedes eines anderen Regionalrates oder eines Gemeinderates, eines Präsidenten, eines Mitgliedes des Verwaltungsrates, eines Generaldirektors von Körperschaften, Instituten, Vereinigungen und Gesellschaften, die der Aufsicht und Kontrolle des Landes unterliegen u. a. m. Unvereinbar mit dem Amt eines Landtagsabgeordneten ist z. B. auch die Stellung als Staats-, Regional- oder Landesangestellter, weshalb die bzw. der Bedienstete nach ihrer/seiner Wahl zur/zum Landtagsabgeordneten in den Wartestand versetzt wird.

Was ist der Zweck dieser Unvereinbarkeitsregelung?

Der Gesetzgeber wollte durch die genaue Festlegung der mit dem Amt einer/eines Landtagsabgeordneten unvereinbaren Positionen von vornherein möglichen Interessenskonflikten vorbeugen. Zu leicht könnte nämlich eine Abgeordnete/ein Abgeordneter in der täglichen Arbeit und vor allem bei im Landtag zu treffenden konkreten Entscheidungen in einen Interessenskonflikt geraten zwischen den allgemeinen Interessen, die sie oder er als Volksvertreter/in wahrzunehmen hat, und den besonderen Interessen, die sie oder er aufgrund der anderen bekleideten Stellung zu vertreten versucht sein könnte und die sich nicht immer mit den Interessen der Allgemeinheit der Bürgerinnen und Bürger decken.

Ob bei einer/einem Abgeordneten eine Unvereinbarkeitsposition vorliegt (zu Beginn der Legislaturperiode oder auch im Verlauf derselben) entscheidet, nach Prüfung der Sachlage, der Landtag selbst. Kommt der Landtag zum Schluss, dass eine solche Situation vorliegt, wird die/der Abgeordnete aufgefordert, die für unvereinbar erachtete Position innerhalb einer bestimmten Frist zu eliminieren. Tut die/der Abgeordnete dies nicht, wird sie/er im öffentlichen Interesse des Amtes einer/eines Landtagsabgeordneten für verlustig erklärt.

Unwählbarkeit

Grundsätzlich kann jede Bürgerin und jeder Bürger, die/der am Wahltag 18 Jahre alt ist, in den Wählerlisten eingetragen und am Tag der Veröffentlichung der Kundmachung über die Ausschreibung der Wähler in einer Südtiroler Gemeinde ansässig ist, sich um einen Landtagssitz bewerben, also kandidieren (passives Wahlrecht). Sie/Er ist somit wählbar. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen, die im Wahlgesetz genau festgelegt werden. Das Wahlgesetz bestimmt nämlich gewisse Kategorien von Personen, die, obwohl sie alle obgenannten allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, nicht als Landtagsabgeordnete wählbar sind. Es sind dies z. B. die Bürgermeister größerer Gemeinden (über 20.000 Einwohner), gewisse hohe Staats-, Regional- oder Landesbeamte, Richter, die im Gebiet der Region Recht sprechen, Geistliche, Spitzenvertreter von Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Landes u. a. m. Diese Personen sind also nicht wählbar (und können somit auch nicht kandidieren), außer sie legen ihre Funktion spätestens am letzten Tag der Frist, der für die Einreichung der Kandidaturen festgelegt wurde, nieder und üben sie nicht mehr aus.

Sinn und Zweck dieser Bestimmung sind darin zu sehen, dass man damit zumindest theoretisch zwischen allen Kandidatinnen und Kandidaten gleiche Bedingungen und somit Chancengleichheit schaffen bzw. – anders gesagt – vermeiden will, dass ein Kandidat/eine Kandidatin im Hinblick auf die Wahl aus der Position heraus, die er/sie bekleidet, das Wahlverhalten der Bürgerinnen und Bürger beeinflussen und damit Vorteile für sich ziehen kann.

Die Überprüfung, ob die gewählten Abgeordneten auch wirklich alle wählbar waren bzw. ob womöglich Unwählbarkeitsgründe vorgelegen haben, nimmt der Landtag selbst innerhalb von 6 Monaten ab Beginn der Legislaturperiode vor. Sollte der Landtag zum Schluss kommen, dass eine gewählte Abgeordnete bzw. ein gewählter Abgeordneter nicht wählbar war, beschließt er die Annullierung der Wahl und den Verfall dieser/diesesAbgeordneten von ihrem/seinem Amt.