Galerie der Kinderrechte – Eine Frage, viele Hände!

von Redaktion Redazione

Der 20. November ist Tag der Kinderrechte. Kinder- und Jugendanwaltschaft, der VKE, die Katholische Jungschar Südtirols und die Sozialgenossenschaft „Die Kinderfreunde Südtirol“ haben bei den Kindern nachgefragt, wie gut sie über ihre Rechte Bescheid wissen.

Kinderrechte 20 November

Am 20. November 1989 wurde die Kinderrechtskonvention von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Mit dieser Konvention verpflichten sich 196 Staaten, mitunter auch Italien, die Rechte der Kinder zu fördern und zu schützen. Seitdem wird an jedem 20. November der internationale Tag der Kinderrechte begangen.

Das Projekt zum Tag der Kinderrechte

Um Bewusstsein zu schaffen und zu verstehen, ob und inwieweit Kinder ihre Rechte kennen, haben die Kinder- und Jugendanwaltschaft, der Verein für Kinderspielplätze und Erholung (VKE), die Katholische Jungschar Südtirols und die Sozialgenossenschaft „Die Kinderfreunde Südtirol“ in Zusammenarbeit mit dem Südtiroler Landtag in diesem Jahr ein gemeinsames Projekt gestartet. Ziel war es, von den Jüngsten unserer Gesellschaft selbst zu hören, wie bewusst sie sich ihrer Rechte sind.

„Wusstest du, dass …?“ – so beginnen die meisten der rund 60 Fragen zu den Kinderrechten, welche Kindern im Grundschulalter aus ganz Südtirol gestellt wurden. Ihre Antwort gaben die Kinder in Form von Handabdrücken auf einem Plakat: Eine grüne Hand als Zeichen, dass die Kinder das Recht kennen, eine rote Hand als Zeichen, dass dieses Recht noch vertieft werden sollte. Ergebnis des Projektes sind eine ganze Reihe von Plakaten, welche hier zu einer „Galerie der Kinderrechte“ zusammengefügt werden. Sie ist mehr als bloß das Ergebnis eines Bastel- und Malnachmittages, denn sie erlaubt es uns zu erkennen, welche Rechte die Kinder noch nicht kennen und wo wir als Gesellschaft noch mehr Aufklärungsarbeit leisten müssen. Denn nur wenn Kinder ihre Rechte kennen, können sie diese auch einfordern.

Ein Junge erklärt, warum Kinder ihre Rechte kennen müssen:

(Audio @ Katholische Jungschar Südtirols)

(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)
Die Kinder der Jungschar bei waren begeistert von diesem Projekt.
(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)
(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)
(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)
(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)
(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)
(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)
(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)
(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)
(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)
(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)
(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)

Die Galerie der Kinderrechte

Die Galerie der Kinderrechte stellt zu jeder Frage, die den Kindern im Rahmen des Projektes gestellt wurden, sowohl die Plakate vor, die dazu gestaltet wurden, als auch den Artikel samt relevanter Absätze der Kinderrechtskonvention, auf die sich die Frage jeweils bezieht. 

Artikel 1: Geltungsbereich

Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.

„Wusstest du, dass Kinderrechte Rechte sind, welche für Menschen zwischen 0 und 18 Jahren gelten?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol'
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)

„Weißt du, wo deine Rechte aufgeschrieben sind?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)

Artikel 2: Recht auf Schutz vor Diskriminierung

Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.

„Wusstest du, dass die Achtung der Kinderrechte nicht davon abhängt, ob deine Familie wenig oder viel Geld hat?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)

„Wusstest du, dass Diskriminierungsverbot bedeutet, dass du wegen deiner persönlichen Merkmale, wie z.B. Hautfarbe, Religion oder Sprache, nicht schlechter behandelt werden darfst?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)

Artikel 3: Prinzip des Kindeswohls

Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

„Wusstest du, dass das Ziel der Kinderrechte ist, dass es dir so gut wie möglich geht?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)

„Wusstest du, dass Erwachsene bei Entscheidungen, die dich betreffen, immer darauf achten müssen, dass es dir bestmöglich geht?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)

Artikel 4: Verpflichtung zur Durchsetzung

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs‐, Verwaltungs‐ und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.

„Wusstest du, dass der Staat verpflichtet ist, dir bei der Geltendmachung und Durchsetzung deiner Rechte zu helfen?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)

Artikel 5: Verantwortung der Eltern

Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft; des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.

„Wusstest du, dass deine Eltern auch Pflichten in Bezug auf deine Erziehung haben, wie z.B. dir zu essen zu geben oder dich zum Arzt zu bringen?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)

Artikel 6: Recht auf Leben und Entwicklung

Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat. Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.

Glaubst du, dass es für deine Entwicklung wichtig ist, dass du dich in der Natur austoben kannst?“

(Audio @ Katholische Jungschar Südtirols)

(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)
(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)
(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)

Glaubst du, dass es wichtig ist, auch einmal zornig oder traurig sein zu dürfen und dies auch zu zeigen?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)
(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)
(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)

Ist es wichtig, dass Eltern ihre Kinder bei ihren Talenten unterstützen?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)

Artikel 7: Recht auf Namen, Staatsangehörigkeit und Eltern

Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.

Wusstest du, dass du ein Recht auf einen Namen hast?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)

„Wusstest du, dass es kein Kind ohne Namen geben darf?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)

Artikel 9: Trennung der Eltern und Umgangsrecht

Absatz 1: Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrenntlebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.

Absatz 2: In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.

Absatz 3: Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.

Wusstest du, dass du das Recht hast, Kontakt zu beiden Eltern zu haben, auch bei Trennung oder Scheidung?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)

Artikel 10: Familienzusammenführung

Absatz 1: Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat.

Absatz 2: Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten die Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 1 das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land einschließlich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in diesem Übereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind.

„Wusstest du, dass es Kinder gibt, deren Eltern in einem anderen Land leben und die sich daher nur ganz selten sehen?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)

Artikel 12: Recht auf Meinungsäußerung

Absatz 1: Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

Absatz 2: Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts‐ oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.

„Wusstest du, dass du das Recht hast, deinen Eltern und Lehrern deine Wünsche und Sorgen mitzuteilen?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)

„Wusstest du, dass du selbst entscheiden darfst, welchen Beruf du einmal ausüben möchtest?“

(Audio @ Katholische Jungschar Südtirols)

(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)
(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)
(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)

„Wusstest du, dass du das Recht hast deinen Eltern deine Wünsche bezüglich der Schulwahl mitzuteilen?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)

„Wusstest du, dass du selbst entscheiden darfst, ob du eine Sportart ausüben möchtest und welche?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)

„Wusstest du, dass Mädchen und Jungen dieselben Sportarten ausüben können und daher Mädchen auch Fußball spielen dürfen und Jungen auch Tanzen dürfen?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)

„Hast du das Gefühl, dass deine Meinung genügend ernst genommen wird?“

(Audio @ Katholische Jungschar Südtirols)

(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)
(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)
(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)
(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)
(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)
(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)
(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)

Artikel 13: Meinungs- und Informationsfreiheit

Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

„Wusstest du, dass du das Recht hast, durch Zeichnungen, Texte oder in einer anderen Form deine Meinung auszudrücken?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)

„Wusstest du, dass du durch deine Aussagen die Rechte anderer nicht verletzen darfst?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)

„Weißt du, dass das Recht die eigene Meinung zu sagen nicht bedeutet, dass man andere beleidigen darf?“


(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)

Artikel 14: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken‐, Gewissens‐ und Religionsfreiheit.

„Wusstest du, dass du das Recht darauf hast, überall zu beten?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)

„Wusstest du, dass es keinen Zwang gibt, eine Religion auszuüben?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)

Artikel 15: Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit

Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei mit anderen zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln.

„Wusstest du, dass du dich mit anderen Kindern treffen kannst, um eine gemeinsame Idee zu besprechen?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)

Artikel 16: Schutz der Privatsphäre und Ehre

Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.

„Wusstest du, dass keiner ein Foto von dir machen darf, wenn du dies nicht möchtest?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)

„Wusstest du, dass niemand, nicht einmal deine Mama oder dein Papa, Fotos von dir auf sozialen Netzwerken veröffentlichen darf, wenn du nicht zustimmst?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)
(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)
(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)

„Wusstest du, dass dich niemand beleidigen darf?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)

„Wusstest du, dass deine Eltern dein Tagebuch nicht lesen dürfen, wenn du dies nicht möchtest?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)

Artikel 17: Zugang zu Medien, Kinder- und Jugendschutz

Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen sicher, dass das Kind Zugang hat zu Informationen und Material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen, insbesondere derjenigen, welche die Förderung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten

  1. die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu verbreiten, die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem Geist des Artikels 29 entsprechen;
  2. die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim Austausch und bei der Verbreitung dieser Informationen und dieses Materials aus einer Vielfalt nationaler und internationaler kultureller Quellen fördern;
  3. die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern;
  4. die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen eines Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, besonders Rechnung zu tragen;
  5. die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen, fördern, wobei die Artikel 13 und 18 zu berücksichtigen sind.

„Wusstest du, dass es bei der Nutzung von WhatsApp, anderen sozialen Netzwerken oder Spielen auf dein Alter ankommt?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)

Artikel 19: Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Verwahrlosung

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs‐, Verwaltungs‐, Sozial‐ und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.

„Glaubst du es stimmt, dass keiner gegenüber Kindern Gewalt anwenden darf?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)

„Weißt du, dass Gewalt nicht nur körperliche Gewalt bedeutet, sondern auch Gewalt mit Worten oder psychische Gewalt?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)

„Wusstest du, dass es die ‚gesunde Watschn‘ gar nicht gibt?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)

Artikel 21: Adoption

Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulassen, gewährleisten, dass dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessen wird;

„Wusstest du, dass eine Adoption sicherstellen kann, dass jedes Kind eine Familie hat?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)

Artikel 22: Rechte der Flüchtlingskinder

Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird; angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.

„Wusstest du, dass es Kinder gibt, die ihre Heimat verlassen müssen, weil dort Krieg herrscht?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)

„Weißt du, was ein ‚Flüchtling‘ ist?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)

Artikel 23: Förderung von Kindern mit Beeinträchtigung

Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern.

Wusstest du, dass es auch für Kinder im Rollstuhl möglich sein muss, mit dem Bus zu fahren?“

(Audio @ Katholische Jungschar Südtirols)

(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)
(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)
(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)

„Wusstest du, dass die Schule eigene Toiletten haben sollte, damit Kinder mit dem Rollstuhl einen besseren Zugang haben?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)

„Wusstest du, dass Kinder, welche sich beim Lernen etwas schwerer tun, Anspruch auf eine Unterstützung haben?“

(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)
(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)
(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)

Artikel 24: Gesundheitsvorsorge

Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.

„Wusstest du, dass es Länder gibt, wo Kinder nicht zum Arzt gehen können, wenn sie krank sind?“

(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)

„Wusstest du, dass es Länder gibt, wo Kinder keine Medikamente bekommen können, wenn sie Halsschmerzen oder Husten haben?“

(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)

„Wusstest du, dass es wichtig ist, dass es auch Gemüse und Obst zum Essen gibt?“

(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)

„Weißt du, dass es wichtig ist, beim Radfahren einen Helm zu tragen und beim Autofahren den Sitzgurt anzulegen?“

(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)

„Wusstest du, dass es 450 Millionen Kinder gibt, die nicht genügend Wasser haben?“

(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)

Artikel 27: Recht auf angemessene Lebensbedingungen, Recht auf Unterhalt

Absatz 1: Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an.

Absatz 2: Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen.

„Hast du das Gefühl, dass du in deinem Kinderzimmer genügend Platz hast?“

(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)

Artikel 28: Recht auf Bildung, Schule und Berufsausbildung

Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere

  1. den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen;
  2.  die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen;
  3. allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen;
  4. Bildungs‐ und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen;
  5. Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.

„Ist es für dich wichtig, dass du Lesen und Schreiben lernst?“

(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)

„Glaubst du es stimmt, dass Schule nicht nur eine Pflicht, sondern auch ein Recht ist?“

(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
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„Wusstest du, dass es Länder gibt, wo Kinder nicht zur Schule gehen können und daher nicht Lesen und Schreiben lernen?“

(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)

Artikel 29: Recht auf angemessene Bildungsziele

Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muss,

  1.  die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;
  2. dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln;
  3. dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt,‐ und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln;
  4. das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz; der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten;
  5.  dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln.

„Habt ihr in der Schule gelernt, dass es wichtig ist, die Umwelt sauber zu halten?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)
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(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
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„Achtest du auch zuhause darauf, die Natur zu schützen?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)

Artikel 30: Minderheitenschutz

In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten oder Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das einer solchen Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, nicht das Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaft mit anderen Angehörigen seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden.

„Wusstest du, dass Minderheiten das Recht haben, ihre eigene Kultur zu leben und Sprache zu sprechen?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)

Artikel 31: Recht auf Freizeit, Kunst und Kultur

Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.

„Ist es für dich wichtig, dass du neben der Schule auch Freizeit hast, in der du dich mit Freunden treffen kannst?“

(Audios @ Katholische Jungschar Südtirols)

(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)
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(Foto @ Katholische Jungschar Südtirols)
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„Ist es für dich wichtig, dass du einen Sport betreiben kannst oder ein Instrument spielen darfst?“

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(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung - VKE)
(Foto @ Verein für Kinderspielplätze und Erholung – VKE)

Artikel 32: Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung

Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.

„Wusstest du, dass du als Kind gewisse Arbeiten nicht verrichten darfst?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)

Artikel 33: Schutz vor Suchtstoffen

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen einschließlich Gesetzgebungs‐, Verwaltungs‐, Sozial‐ und Bildungsmaßnahmen, um Kinder vor dem unerlaubten Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne der diesbezüglichen internationalen Übereinkünfte zu schützen und den Einsatz von Kindern bei der unerlaubten Herstellung dieser Stoffe und beim unerlaubten Verkehr mit diesen Stoffen zu verhindern.

„Wusstest du, dass Eltern darauf achten müssen, dass die nicht in Gegenwart des Kindes rauchen?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)

„Wusstest du, dass es in offenen Bereichen von Kindergärten und Schulen verboten ist, zu rauchen?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)

Artikel 37: Verbot der Folter, der Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe, Recht auf Rechtsbeistandschaft

Die Vertragsstaaten stellen sicher,

  1. dass kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden:
  2. dass keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden;
  3. dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines Alters behandelt wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht, mit seiner Familie durch Briefwechsel und Besuche in Verbindung zu bleiben, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen;
  4. dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht auf umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand und das Recht hat, die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige Entscheidung in einem solchen Verfahren.

„Glaubst du, dass es ein Recht gibt, welches dich vor ungerechten Strafen schützt?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)

Artikel 38: Schutz bei bewaffneten Konflikten, Einziehung zu den Streitkräften

Absatz 3: Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu ihren Streitkräften einzuziehen. Werden Personen zu den Streitkräften eingezogen, die zwar das fünfzehnte, nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, so bemühen sich die Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils ältesten einzuziehen.

„Glaubst du, dass es verboten ist, dass ein Kind im Krieg kämpfen muss?“

(Foto @ Sozialgenossenschaft 'Die Kinderfreunde Südtirol')
(Foto @ Sozialgenossenschaft ‚Die Kinderfreunde Südtirol‘)