05.08.2020

Wahl des Landtags

von Redaktion Redazione
Elezioni (voto)

Der Landtag ist das einzige politische Organ in Südtirol, das direkt von den wahlberechtigten Bürgern und Bürgerinnen gewählt wird. Damit ist er die höchste Volksvertretung des Landes Südtirol.

Wieso wählen?

Artikel Nr. 48 der italienischen Verfassung besagt: „Die Wahl ist persönlich und gleich, frei und geheim. Ihre Ausübung ist Bürgerpflicht.“ Wer wahlberechtigt ist, soll also von seinem Wahlrecht auch Gebrauch machen. Dadurch wird nicht nur die Bürgerpflicht erfüllt, sondern auch das Recht wahrgenommen, an der Mitgestaltung des öffentlichen und politischen Lebens teilzuhaben. Die Wähler und Wählerinnen können nämlich durch den Akt des Wählens auf das politische Geschehen direkt einwirken. Dagegen macht es keinen Sinn, über die politischen Verhältnisse zu klagen, wenn man die Chancen der Mitbestimmung bei den Wahlen nicht nutzt.

Die zur Wahl stehenden Parteien und Personen verkörpern verschiedene politische Gesinnungen und Anschauungen. Du kannst deine Stimme nach deiner Überzeugung abgeben. Wenn du deinen Stimmzettel weiß abgibst, dann nimmst du zwar an der Wahl teil und steigerst so die Quote der Wahlbeteiligung, überlässt die Entscheidung allerdings anderen.

Wie wird gewählt?

Für die korrekte Organisation und Abwicklung der Landtagswahlen sind die Landesregierung und die Wahlbehörde, die aus drei Richtern besteht, verantwortlich.

Die wahlberechtigten Bürger und Bürgerinnen begeben sich mit ihrem Wahlausweis und Personalausweis zur zuständigen Wahlsektion. In ihrem Wahllokal erhalten sie den Wahl- oder Stimmzettel. In der Wahlkabine haben sie die Möglichkeit, ein Listenzeichen einer Partei anzukreuzen und damit der Partei ihre Stimme zu geben. Bei jeder Wahl darf nur einmal die Stimme abgegeben werden. Das geltende Wahlrecht für die Landtagswahlen sieht vor, dass neben dem Ankreuzen eines Listenzeichens auch noch bis zu vier Vorzugsstimmen für Kandidaten und Kandidatinnen der entsprechenden Partei abgegeben werden können. Wer den Stimmzettel nicht ausfüllt, gibt weiß ab. Ungültig wählt, wer zum Beispiel mehrere Listenzeichen ankreuzt.

Der Akt des Wählens ist geheim. Im Wahllokal wird zwar festgehalten, dass du an der Wahl teilgenommen hast, aber was du in der Wahlkabine angekreuzt hast, wen du gewählt hast oder, ob du weiß abgegeben hast, weißt nur du allein. Du bist in deinem Wahlverhalten frei. Daher darf es auch keine Fremdeinwirkung geben, das heißt, dass dich niemand zu einer bestimmten Stimmabgabe drängen oder zwingen darf. Die Wahl ist auch persönlich, sprich, du musst sie selbst durchführen. Niemand kann das an deiner Stelle erledigen.

Aktives Wahlrecht

Wer 18 Jahre alt ist, ist volljährig und damit auch wahlberechtigt. Im Artikel 48 der italienischen Verfassung heißt es dazu: „Wähler sind alle Staatsbürger, Männer und Frauen, die volljährig sind.“ Mit der Volljährigkeit erlangt man also das aktive Wahlrecht, sprich, das Recht aktiv durch Stimmabgabe an der Wahl politischer Organe teilzunehmen. Als Voraussetzung für die Teilnahme an Landtagswahlen ist allerdings Folgendes zu beachten: Man muss in das Wählerverzeichnis eingetragen sein. Dazu wiederum muss man, um in der Provinz Bozen bei Landtagswahlen wahlberechtigt zu sein, mindestens vier Jahre lang ununterbrochen im Gebiet der Region ansässig sein. Diese Vorschrift einer Mindestdauer der Ansässigkeit ist ein Schutz für die Minderheiten im Land. Es soll nämlich verhindert werden, dass zu Wahlzeiten durch kurzfristige Bevölkerungsverschiebungen von außen her das Verhältnis der Volksgruppen im Land plötzlich massiv verändert wird.

Passives Wahlrecht

Mit der Volljährigkeit erlangt man auch das passive Wahlrecht. Passives Wahlrecht bedeutet, dass man selbst kandidieren und gewählt werden kann. Wer für den Landtag kandidieren möchte, muss in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein und den Wohnsitz in der Region Trentino-Südtirol haben. Allerdings besteht hierfür nicht die Klausel der mindestens vierjährigen Ansässigkeit im Land.

Wahlwerbung

In Zeiten bevorstehender Wahlen wird Wahlwerbung betrieben. Die vielen Plakate fallen auf, jede Menge an Prospekten und Flugzetteln findet sich im Postkasten, immer mehr auch im digitalen Postfach. Parteien und Kandidaten bzw. Kandidatinnen stellen sich so vor und geben bekannt, wofür sie sich einsetzen wollen. Damit werben sie nicht nur um die Gunst der Wähler und Wählerinnen, sondern informieren die Bevölkerung auch über ihre politische Position. Die Wahlwerbung kann dir also zur Wahlvorbereitung dienen. Anhand der vorgestellten Wahlprogramme erkennst du, wer deine Meinungen und Anschauungen vertritt.

Nach der Wahl

Bereits mit dem Wahltag beginnt die Amtszeit des Landtages. Die Zeit von der einen Wahl bis zur nächsten nennt man „Legislaturperiode“. Sie wird auch Gesetzgebungsperiode oder Amtsdauer genannt. Eine Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Nach erfolgter Wahl und Auszählung der Stimmzettel geht es an die Verteilung der 35 Sitze im Landtag. Für die Ermittlung der gewählten Kandidaten und Kandidatinnen, die in den Landtag als Abgeordnete einziehen können bzw. für die Zuweisung der Sitze an jede Liste, gibt es ein festgelegtes System. Dieses berücksichtigt sowohl die Stimmenanzahl, die die Parteien bzw. Listen erhalten haben, als auch die einzelnen Vorzugsstimmen, die die einzelnen Kandidaten und Kandidatinnen erhalten haben. Eine genaue Erläuterung dieses Systems findest du im Handbuch „Südtirols Autonomie“ im Abschnitt „Wahl des Landtages“.

Vorzeitige Auflösung

Das Autonomiestatut sieht in besonderen Fällen eine vorzeitige Auflösung des Landtages vor, d.h. eine Auflösung vor Ablauf der regulären fünfjährigen Amtszeit:

  • der Landtag wird aufgelöst, wenn er verfassungswidrige Handlungen oder schwere Gesetzesverstöße begangen hat;
  • der Landtag wird aufgelöst, wenn er die Landesregierung oder der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau nicht ersetzt, falls diese verfassungswidrig gehandelt haben oder schwere Gesetzesverstöße begangen haben;
  • der Landtag wird aufgelöst, wenn er innerhalb einer Dreimonatsfrist nicht zu einer Mehrheitsbildung in der Lage ist und daher seine Tätigkeit nicht ausüben kann;
  • der Landtag wird aufgelöst, wenn die Mehrheit der Abgeordneten gleichzeitig zurücktritt;
  • die Auflösung des Landtages kann auch aus Gründen der nationalen Sicherheit erfolgen.

Der Präsident der Republik löst in diesen Fällen den Landtag mit einem Dekret auf, dem ein entsprechender Beschluss des Ministerrates vorangeht. Gleichzeitig mit dem Auflösungsdekret wird eine dreiköpfige Kommission ernannt, die innerhalb von drei Monaten Neuwahlen ausschreiben muss. Die Kommission erfüllt in der Zwischenzeit (bis zu den Neuwahlen) die Aufgaben und ergreift die Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Landesregierung fallen.

Der Südtiroler Landtag bildet zusammen mit dem Landtag der Provinz Trient den Regionalrat Trentino-Südtirol. Wird einer der beiden Landtage frühzeitig aufgelöst, so bleibt der daraufhin neu gewählte Landtag nur für die restliche Zeit der Legislaturperiode im Amt. So können bei Ablauf der regulären Legislaturperiode beide Landtage der Provinzen Südtirol und Trient wieder gleichzeitig gewählt werden.